Werkstoffzeugnisse nach EN 10204
Die europäische Norm EN 10204 regelt die Arten von Prüfbescheinigungen, die Hersteller metallischer Erzeugnisse ihren Kunden ausstellen. Sie ist ein zentrales Dokument in der Qualitätssicherung und im Einkauf von Halbzeugen, Rohren, Blechen und sonstigen metallischen Produkten. Für Prüfer und Qualitätsfachleute ist das Verständnis der verschiedenen Zeugnistypen unerlässlich.
Überblick der Zeugnistypen
Die Norm unterscheidet grundsätzlich zwischen werkseigenen Bescheinigungen (Typ 2.x) und spezifischen Prüfbescheinigungen (Typ 3.x). Der wesentliche Unterschied liegt darin, ob die angegebenen Prüfergebnisse aus der tatsächlichen Liefercharge stammen oder lediglich aus statistisch repräsentativen Produkten der laufenden Produktion.
Typ 2.1 — Werksbescheinigung
Die Werksbescheinigung Typ 2.1 ist die einfachste Form. Der Hersteller bestätigt lediglich die Konformität des Erzeugnisses mit der bestellten Spezifikation, ohne konkrete Prüfergebnisse zu nennen. Es handelt sich um eine reine Konformitätserklärung. Sie wird häufig für unkritische Anwendungen und Standarderzeugnisse verwendet, bei denen keine detaillierten Werkstoffnachweise erforderlich sind.
Typ 2.2 — Werkszeugnis
Das Werkszeugnis Typ 2.2 enthält zusätzlich zur Konformitätserklärung konkrete Ergebnisse nichtspezifischer Prüfungen. Diese Prüfergebnisse stammen nicht zwangsläufig aus der gelieferten Charge, sondern können aus repräsentativen Produkten des gleichen Erzeugnistyps stammen. Die Bestätigung erfolgt durch den autorisierten Vertreter des Herstellers. Typ 2.2 wird oft im allgemeinen Maschinenbau eingesetzt.
Typ 3.1 — Abnahmeprüfzeugnis 3.1
Das Abnahmeprüfzeugnis 3.1 ist das in der technischen Praxis am häufigsten geforderte Dokument. Es enthält Prüfergebnisse, die an der tatsächlich gelieferten Charge ermittelt wurden. Die Bestätigung erfolgt durch einen vom Hersteller benannten und von der Qualitätssicherung des Herstellers unabhängigen Vertreter. Typische Inhalte eines 3.1-Zeugnisses sind:
- Bezeichnung des Erzeugnisses (Werkstoff, Abmessungen, Norm)
- Schmelzenummer und Chargen-/Losnummer
- Chemische Zusammensetzung (Schmelzanalyse, ggf. Stückanalyse)
- Mechanisch-technologische Kennwerte: Streckgrenze, Zugfestigkeit, Bruchdehnung, Kerbschlagarbeit
- Ergebnisse etwaiger Sonderprüfungen (z. B. Härte, Korrosionsprüfung)
- Wärmebehandlungszustand
- Stempel und Unterschrift des Abnahmebeauftragten des Herstellers
Typ 3.1 ist Pflicht in der Druck- und Chemietechnik, im Anlagenbau sowie überall dort, wo Druckgeräterichtlinie (DGRL 2014/68/EU) oder andere sicherheitsrelevante Regelwerke greifen.
Typ 3.2 — Abnahmeprüfzeugnis 3.2
Das Abnahmeprüfzeugnis Typ 3.2 entspricht inhaltlich dem Typ 3.1, wird jedoch zusätzlich von einem unabhängigen, akkreditierten Abnahmebeauftragten — etwa einem Vertreter einer benannten Stelle (Notified Body), des Auftraggebers oder einer offiziellen Behörde — gegengezeichnet. Es stellt die höchste Stufe der Dokumentation dar und wird in sicherheitskritischen Bereichen wie der Kerntechnik, der Luft- und Raumfahrt, dem Offshore-Bereich sowie für drucktragende Bauteile höchster Gefahrenkategorie verlangt.
Bedeutung für ZfP und Qualitätssicherung
Im Rahmen der Zerstörungsfreien Prüfung (ZfP) liefern Werkstoffzeugnisse wichtige Vorabinformationen über den zu prüfenden Werkstoff: Legierungszusammensetzung, Wärmebehandlungszustand und mechanische Kennwerte beeinflussen die Wahl des geeigneten Prüfverfahrens sowie die Interpretation der Prüfergebnisse. Für eine korrekte Ultraschallprüfung (UT) sind z. B. die akustischen Eigenschaften des Werkstoffs relevant, die sich aus der chemischen Zusammensetzung ableiten. Zudem dient das Zeugnis als Rückverfolgbarkeitsdokument: Im Fehlerfall lässt sich die Schmelzenummer nutzen, um alle betroffenen Bauteile zu identifizieren.