UV-A-Sicherheit bei der Eindring- und Magnetpulverprüfung
Die Fluoreszenzvariante der Eindringprüfung (PT) und der Magnetpulverprüfung (MT) nutzt UV-A-Strahlung (Schwarzlicht) zur Anregung fluoreszierender Prüfmittel. UV-A-Strahlen im Wellenlängenbereich von 315–400 nm (mit Prüfmittel-Optimum bei 365 nm) ermöglichen eine deutlich höhere Empfindlichkeit als das Weißlichtverfahren — stellen jedoch auch Anforderungen an den Arbeitsschutz der Prüfer.
Wirkung von UV-A-Strahlung auf den Menschen
UV-A-Strahlung ist weniger energiereich als UV-B oder UV-C, kann aber bei ungeschützter, langandauernder Exposition Schäden verursachen:
- Augen: UV-A dringt tiefer in das Auge ein als UV-B und kann Schäden an Linse (Katarakt) und Netzhaut verursachen. Besonders gefährdet ist die Augenlinse bei dauerhafter Exposition.
- Haut: Beschleunigt Hautalterung, kann in Kombination mit Photosensibilisatoren (z. B. in Prüfmittelrückständen) Photodermatosen auslösen.
- Unbeschichtete Prüfmittel-Farbstoffe enthalten teilweise sensibilisierende Substanzen — Hautschutzplan beachten.
Anforderungen an UV-A-Leuchten
Die in PT und MT eingesetzten UV-A-Lampen müssen normgerecht sein und kalibriert werden:
- Mindestbestrahlungsstärke: Nach EN ISO 3059 mindestens 10 W/m² (1000 µW/cm²) UV-A-Bestrahlungsstärke am Prüfgegenstand in einem Abstand von 380 mm.
- Weißlichtanteil: Muss gering sein (< 20 lx am Prüfgegenstand) und kann durch Filter reduziert werden. Zu viel Weißlicht beeinträchtigt die Erkennbarkeit fluoreszierender Anzeigen.
- Aufwärmzeit: Quecksilberhochdrucklampen benötigen eine Aufwärmzeit von mindestens 5 Minuten bis zur vollen Leistung. LED-UV-Lampen sind sofort betriebsbereit.
- Überprüfung: Bestrahlungsstärke und Weißlichtanteil müssen vor jeder Prüfserie mit kalibriertem UV-A-Radiometer und Luxmeter gemessen und dokumentiert werden.
Prüfumgebung und Dunkelkammer
Für die Fluoreszenzprüfung muss eine ausreichend abgedunkelte Prüfumgebung gewährleistet sein:
- Umgebungsweißlicht am Prüfgegenstand: ≤ 20 lx (nach EN ISO 3059)
- Augenakklimatisierung: Mindestens 1 Minute Aufenthalt in der abgedunkelten Zone vor der Prüfung, damit sich die Augen an die Dunkelheit gewöhnen.
- Keine reflektierenden Oberflächen, Spiegel oder helle Kleidung des Prüfers im Sichtfeld (Streulichtminimierung).
Persönliche Schutzmaßnahmen
Prüfer, die regelmäßig mit UV-A-Licht arbeiten, müssen sich schützen:
- Schutzbrille: UV-A-Schutzbrille nach EN ISO 16321 (früher EN 170), Filterkategorie 2 oder 3, die UV-A vollständig absorbiert und trotzdem ausreichend Sicht im dunklen Prüfbereich ermöglicht. Eine gewöhnliche Sonnenbrille bietet keinen ausreichenden UV-Schutz!
- Handschuhe: Nitrilo- oder Neoprenhandschuhe schützen vor Prüfmitteln und reduzieren UV-A-Exposition der Hände.
- Arbeitszeit: Bei häufigem UV-A-Einsatz Expositionszeiten dokumentieren; TROS IOS (Technische Regeln zur optischen Strahlung — Inkohärente optische Strahlung) beachten.
- Grenzwerte nach OStrV: Die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) legt Expositionsgrenzwerte für UV-Strahlung fest, die der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen muss.
Qualifikation und Unterweisung
Prüfer müssen über die Risiken von UV-A-Strahlung unterwiesen worden sein. Die Unterweisung umfasst: Wirkung auf Augen und Haut, korrekte Schutzbrille, richtige Handhabung der UV-A-Lampe, Erste Hilfe bei Augenkontakt. Die Unterweisung ist mindestens jährlich zu wiederholen und zu dokumentieren.