Strahlenschutz bei der Röntgenprüfung (RT)
Die Röntgenprüfung (RT) ist eines der leistungsfähigsten zerstörungsfreien Prüfverfahren, stellt jedoch durch ionisierende Strahlung besondere Anforderungen an Schutzmaßnahmen. Der Strahlenschutz in der ZfP ist in Deutschland durch das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) vom 27. Juni 2017 sowie die zugehörige Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) geregelt, die beide zum 31. Dezember 2018 in Kraft getreten sind und die frühere Röntgenverordnung ablösten.
Rechtliche Grundlagen
Das StrlSchG setzt die europäische Richtlinie 2013/59/Euratom um und definiert den Rahmen für den Umgang mit ionisierender Strahlung. Für die ZfP-Praxis sind insbesondere folgende Aspekte relevant:
- Strahlenschutzverantwortlicher: Jeder Betrieb, der Röntgenprüfungen durchführt, benötigt einen bestellten Strahlenschutzverantwortlichen (§ 69 StrlSchG), der die Fachkunde nach § 47 StrlSchV besitzt.
- Strahlenschutzbeauftragter: Für den praktischen Betrieb wird ein Strahlenschutzbeauftragter (SSB) benötigt, dessen Fachkunde regelmäßig, mindestens alle 5 Jahre, zu aktualisieren ist.
- Genehmigungspflicht: Der Betrieb von Röntgeneinrichtungen und der Umgang mit radioaktiven Quellen (Gammaradiographie) erfordert eine behördliche Genehmigung nach § 10 bzw. § 12 StrlSchG.
- Strahlenschutzanweisung: Nach § 45 StrlSchV ist eine schriftliche Strahlenschutzanweisung zu erstellen und allen Beschäftigten bekannt zu machen.
Dosisgrenzwerte
Die StrlSchV legt verbindliche Grenzwerte für die effektive Dosis fest:
- Beruflich strahlenexponierte Personen (Kategorie A): 20 mSv/Jahr effektive Dosis, maximal 50 mSv in einem Einzeljahr
- Personen der Kategorie B: 6 mSv/Jahr
- Augenlinse: 20 mSv/Jahr (seit 2018 verschärft)
- Hände, Unterarme, Füße, Knöchel: 500 mSv/Jahr
- Nicht beruflich exponierte Personen: 1 mSv/Jahr
Dosimetrie im RT-Einsatz
Jede beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A muss ein amtliches Dosimeter tragen. In der ZfP-Praxis werden folgende Dosimeter eingesetzt:
- Filmdosimeter: Klassisches, auf Filmemulsion basierendes Dosimeter, monatliche Auswertung durch eine amtliche Messstelle.
- Thermolumineszenzdosimeter (TLD): Weit verbreitet, sehr empfindlich, geringer Energieabfall. Auswertung durch erhitzen des Kristalls (LiF, CaSO₄).
- Elektronisches Personendosimeter (EPD): Zeigt die Dosis in Echtzeit an, ermöglicht sofortige Reaktion bei Überschreitung von Alarmschwellen. Ergänzt, ersetzt aber nicht das amtliche Dosimeter.
Alle Dosismesswerte werden im Strahlenpass dokumentiert, der die gesamte berufliche Strahlenexposition eines Prüfers über seine Berufszeit nachverfolgt.
Sperrbereich und Kontrollbereich
Bei jeder Röntgenprüfung muss ein Sperrbereich eingerichtet werden. Dieser umfasst alle Bereiche, in denen die Ortsdosisleistung 3 mSv/h überschreitet. Der Sperrbereich ist durch geeignete Mittel (Absperrband, Warnschilder, akustische oder optische Signale) zu kennzeichnen und darf von Unbefugten nicht betreten werden.
Der Kontrollbereich erstreckt sich auf Bereiche mit mehr als 6 mSv/Jahr (bei regelmäßigem Aufenthalt). Nur Personen mit entsprechender Fachkunde und amtlicher Dosimetrie dürfen den Kontrollbereich betreten.
Die Berechnung des erforderlichen Sperrbereichs erfolgt auf Basis der Strahlenquelle (kV, mA, Aktivität), der Expositionszeit und des Abstands nach dem Abstandsquadratgesetz: I ∝ 1/r². Für Feldmessungen steht dem SSB ein kalibriertes Ortsdosisleistungsmessgerät zur Verfügung.
Praktische Schutzmaßnahmen
Im RT-Prüfeinsatz gelten die drei Grundprinzipien des Strahlenschutzes:
- Zeit minimieren: Aufenthalt im strahlenbelasteten Bereich so kurz wie möglich halten.
- Abstand maximieren: Größtmöglichen Abstand zur Strahlenquelle einhalten.
- Abschirmung nutzen: Bleiabschirmungen, Betonwände oder mobile Bleischürzen einsetzen.
Vor jeder Röntgenexposition ist eine Umgebungsprüfung mit dem Ortsdosisleistungsmessgerät durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Sperrbereich korrekt dimensioniert ist.
Röntgenprüfung im Freien — Besondere Behördenpflichten
Werden Röntgenprüfungen außerhalb ortsfester Prüfkabinen — also im Freien, auf Baustellen, in Industrieanlagen oder auf Schiffswerften — durchgeführt, gelten besondere behördliche Anforderungen:
- Genehmigung nach § 12 StrlSchG: Die zuständige Behörde (je nach Bundesland: Landesamt für Gewerbeaufsicht (LaGetSi), Gewerbeaufsichtsamt, Regierungspräsidium oder Bergamt) erteilt die Genehmigung zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen. Für ortsfremde Einsätze (Baustellen, Außenmontage) ist vorab zu prüfen, ob die bestehende Genehmigung den Einsatzort abdeckt oder ob eine gesonderte Genehmigung bei der Behörde des Einsatz-Bundeslandes erforderlich ist.
- Anzeigepflicht für Außeneinsätze: In vielen Bundesländern sind Röntgenprüfungen im Freien oder außerhalb des Betriebsgeländes der zuständigen Behörde vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Die Anforderungen variieren je Bundesland — im Zweifel vor Einsatzbeginn bei der örtlich zuständigen Strahlenschutzbehörde anfragen.
- Strahlenschutzbeauftragter erreichbar: Bei Außeneinsätzen muss der bestellte Strahlenschutzbeauftragte jederzeit erreichbar sein; je nach Betriebsgröße kann ein SSB für mehrere Baustellen in einem definierten Radius zuständig sein.
- Koordinierung mit Baustellenbetreiber: Der Auftraggeber und ggf. der Baustellenkoordinator sind über die Röntgenprüfung zu informieren. Gemeinsam ist sicherzustellen, dass der Sperrbereich eingehalten und keine unbefugten Dritten gefährdet werden.