Prüfbericht und Nachvollziehbarkeit in der ZfP
Der Prüfbericht ist das abschließende Dokument einer jeden ZfP-Prüfung. Er dokumentiert die durchgeführten Prüfungen, die erzielten Ergebnisse und die daraus abgeleiteten Bewertungen. Aus rechtlicher und technischer Sicht muss der Prüfbericht so vollständig und nachvollziehbar sein, dass ein fachkundiger Dritter die Prüfung anhand des Berichts vollständig nachvollziehen kann — ohne zusätzliche Informationen einholen zu müssen.
Normative Anforderungen an Prüfberichte
Anforderungen an ZfP-Berichte sind in verschiedenen Normen kodifiziert:
- EN ISO 9712: Qualifiziertes Prüfpersonal ist für Inhalt und Richtigkeit des Prüfberichts verantwortlich.
- DIN EN ISO/IEC 17025: Prüflaboratorien müssen Berichte in genormter Form ausstellen, die alle relevanten Informationen enthalten.
- Verfahrensspezifische Normen: EN ISO 11666 (UT Schweißnähte), EN ISO 23279 (UT Charakterisierung), EN ISO 17638 (MT) etc. — sie definieren zusätzliche Inhalte für ihre jeweiligen Verfahren.
Pflichtangaben im Prüfbericht
Ein vollständiger ZfP-Prüfbericht enthält mindestens:
- Bezeichnung des Prüfberichts, eindeutige Berichtsnummer
- Name und Adresse der prüfenden Stelle
- Name und Adresse des Auftraggebers
- Beschreibung des Prüfgegenstands (Bauteil, Werkstoff, Abmessungen, Charge, Seriennummer)
- Prüfverfahren und angewandte Normen
- Prüfdatum und -ort
- Prüfmittel (Gerät, Prüfkopf, Prüfmittel) mit Kalibrierstatus
- Prüfparameter (Verstärkung, Frequenz, Empfindlichkeit, Magnetisierungsstrom …)
- Prüfergebnisse: Befunde, Anzeigenlagen (mit Skizze oder Foto), Anzeigenbewertung
- Bewertungskriterien und Akzeptanzklasse
- Gesamtbewertung: Bestanden / Nicht bestanden / Ggf. bedingt bestanden
- Name, Qualifikation und Unterschrift des Prüfers (und ggf. Stufe 3 bei Befunden)
- Datum der Berichterstellung
Aufbewahrungspflichten
Prüfberichte und zugehörige Aufzeichnungen unterliegen gesetzlichen und vertraglichen Aufbewahrungsfristen:
- Allgemeiner Geschäftsverkehr: In Deutschland gilt nach HGB § 257 eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren für Handels- und Geschäftsbriefe sowie 6 Jahren für sonstige Unterlagen.
- Druckgeräterichtlinie (DGRL/PED): Prüfunterlagen für Druckbehälter müssen mindestens 10 Jahre nach Inbetriebnahme aufbewahrt werden.
- Luftfahrt (EASA Part 145): ZfP-Aufzeichnungen für Luftfahrtkomponenten sind mindestens 3 Jahre nach Abschluss der Arbeiten aufzubewahren.
- Kerntechnik: Prüfaufzeichnungen sind für die gesamte Lebensdauer der Anlage plus Nachbetriebszeit aufzubewahren (oft 40+ Jahre).
Digitale Archivierung
Die digitale Archivierung von Prüfberichten und Rohdaten (z. B. UT A-Bilder, RT-Aufnahmen) nimmt in der ZfP-Praxis zu. Anforderungen an digitale Archive:
- Lesbarkeit über die gesamte Aufbewahrungsdauer (Formatstabilität, Migrationskonzepte)
- Integrität der Daten (Hashwerte, digitale Signaturen, Audit-Trail)
- Zugriffskontrolle und Versionierung
- Redundante Sicherung (Backup-Strategie, ggf. Cloud-Backup)
- Einhaltung der DSGVO bei personenbezogenen Daten von Prüfpersonal
Spezialisierte ZfP-Software (z. B. TomoView, UltraVision, AIDA) bietet integrierte Archivierungsfunktionen, die normkonforme Berichterstattung und Langzeitarchivierung unterstützen.