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Gefährdungsbeurteilung im Prüfeinsatz

Die Gefährdungsbeurteilung beim ZfP-Prüfeinsatz ist gesetzlich verpflichtend und deckt Risiken wie ionisierende Strahlung, Höhenarbeit, beengte Räume, Chemikalien und UV-Strahlung systematisch ab.

Gefährdungsbeurteilung beim ZfP-Prüfeinsatz

Die Gefährdungsbeurteilung (GBU) ist nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für jeden Arbeitgeber verpflichtend. Sie systematisch identifiziert Gefährdungen am Arbeitsplatz, bewertet deren Risiko und legt Schutzmaßnahmen fest. Im ZfP-Prüfeinsatz ist die GBU besonders wichtig, da Prüfer häufig an wechselnden, unbekannten Einsatzorten unter erschwerten Bedingungen arbeiten.

Rechtliche Grundlagen

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 5: Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Anforderungen an Arbeitsmittel und Betriebsanlagen
  • TRBS 2121: Technische Regeln für Betriebssicherheit bei Gefährdungen durch Absturz
  • DGUV Vorschriften und Regeln: Branchenspezifische Unfallverhütungsvorschriften (z. B. DGUV Vorschrift 38 für Leitern und Tritte, DGUV Regel 112-198 für Absturzsicherung)
  • GefStoffV: Gefährdungsbeurteilung für chemische Prüfmittel (Eindringmittel, Entwickler, Reiniger)

Typische Gefährdungen im ZfP-Prüfeinsatz

Je nach Einsatzort und -art können folgende Gefährdungen auftreten:

  • Ionisierende Strahlung (RT): Gesundheitsschäden durch zu hohe Strahlenexposition. Schutzmaßnahmen: Dosimetrie, Sperrbereich, Zeit-Abstand-Abschirmung.
  • Höhenarbeit: Absturzgefahr bei Prüfungen an Gerüsten, Windkraftanlagen, Brücken, Kesseln. PSA: Sicherheitsgurt, Auffanggurt, Verbindungsmittel (EN 363).
  • Beengte Räume (Confined Spaces): Sauerstoffmangel, toxische Gase, eingeschränkte Fluchtmöglichkeiten in Tanks, Rohrleitungen, Silos. Maßnahmen: Gasmesstechnik, Rettungskonzept, Sicherungsposten.
  • Chemische Gefährdungen: Eindringmittel und Entwickler enthalten Lösungsmittel, fluoreszente Farbstoffe. GBU nach GefStoffV; Sicherheitsdatenblätter bereithalten.
  • Hitze und Kälte: Prüfungen an heißen Leitungen oder im Außeneinsatz bei extremen Temperaturen. Hitzeschutzkleidung, Pausen, Trinkwasser.
  • Lärm: Schweißbereiche, Fertigungshallen. Gehörschutz ab 85 dB(A).
  • Ergonomische Belastungen: Zwangshaltungen bei Deckennähten, schwerem Equipment, langen Prüfzeiten. Regelmäßige Pausen, technische Hilfsmittel.
  • UV-Strahlung (PT, MT): UV-A-Licht bei der Fluoreszenzprüfung. UV-Schutzbrille (Kategorie 2 oder 3), Schutzhandschuhe.

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Die PSA-Auswahl richtet sich nach der GBU:

  • Schutzhelm (EN 397) bei Gefahr von herabfallenden Gegenständen
  • Sicherheitsschuhe (S2 oder S3, EN ISO 20345)
  • Gehörschutz (EN 352) bei Lärm > 85 dB(A)
  • Schutzbrille (EN 166) oder Gesichtsschutz
  • Chemikalienbeständige Handschuhe bei PT-Prüfmitteln
  • Atemschutz bei Aerosolen (Eindringmittel, Magnetpulversuspension)
  • Absturzschutz-PSA (EN 363) bei Höhenarbeit

Dokumentation und Unterweisung

Die GBU ist schriftlich zu dokumentieren und allen betroffenen Beschäftigten mitzuteilen. Jährliche Unterweisungen nach ArbSchG § 12 sind verpflichtend. Bei Änderungen der Arbeitsbedingungen oder nach Unfällen ist die GBU zu aktualisieren.

Sources & Further Reading